Ihr Datenschutz - bei uns immer im Blick (und in guten Händen)

Datenschutz ist relevant für ALLE Unternehmen!

  Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens gelten die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz in seiner neuen Fassung für JEDES Unternehmen. Von der Größe des Unternehmens ist lediglich abhängig, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss (dies ist der Fall, wenn mehr als neun Mitarbeiter automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten – hierzu unten mehr). Sofern in kleineren Unternehmen kein Datenschutzbeauftragter bestellt, ist der Inhaber/ Geschäftsführer allein für die Einhaltung ALLER Regelungen und Vorgaben von Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz zuständig! Sollten Regelungen nicht eingehalten werden und Aufsichtsbehörden Verstöße gegen die DSGVO finden, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr – je nachdem, welcher Wert der höhere ist. Bei Verstößen gegen das BDSG wird es preiswerter, hier drohen Bußgelder von bis zu 300.000,- Euro. Das BDSG sieht können auch strafrechtliche Konsequenzen vor. Für weitere Fragen nehmen Sie gerne telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular Kontakt zu uns auf! Auch unsere Beratung im Bereich Datenschutz ist übrigens förderfähig!

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Hinweis: Die von Ihnen oben eingegebene E-Mail-Adresse wird für die schriftliche Beantwortung Ihrer Anfrage verwendet (gem. Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO).

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind in der Datenschutzgrundverordnung in Artikel 39 wie folgt festgelegt:

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
  • Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
  • Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
  • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

    Diese Aufgaben decken wir mit unseren Leistungen ab und bieten darüber hinaus weitere Leistungen, die sich aus anderen Anforderungen der DSGVO, des BDSG oder Ihren individuellen Anforderungen ergeben. Zu unseren Leistungen gehören konkret die folgenden:

  • Benennung des Datenschutzbeauftragten
  • Datenschutz-Bestandsaufnahme bei Ihnen vor Ort incl. Berichterstellung
  • Erstellung und Pflege Ihres individuellen Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten
  • Erstellung von Verhaltensrichtlinien und Nutzungsrichtlinien für Mitarbeiter
  • Erstellung eigener und Prüfung vorgelegter Auftragsdatenverarbeitungsverträge
  • Datenschutz-Audit (einmal jährlich je nach Wunsch online und telefonisch oder persönlich bei Ihnen vor Ort)
  • Mitarbeiterschulung/ -unterweisung (je nach Wunsch online oder persönlich bei Ihnen vor Ort)
  • Mitarbeiter-Verpflichtung auf das Datengeheimnis
  • Handlungsempfehlungen zur Umsetzung von Anforderungen der DSGVO und des BDSG
  • Überwachung von und Mitwirkung bei Datenschutz-Folgenabschätzungen
  • Unterstützung des Verantwortlichen bei der Auskunft gegenüber Betroffenen und/ oder Aufsichtsbehörden
  • Festgelegte Kontingente an individuell zu verwendenden Beratungsstunden pro Jahr

Externer DSB

  • Die Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragten kann fristgerecht gekündigt werden
  • Transparente und planbare Kostenstruktur, zertifizierte, bereits vorhandene und sofort abrufbare Fachkunde
  • Die Beauftragung eines externen DSB bedeutet eine Risikominimierung für das Unternehmen, die Tätigkeit ist in der Regel versichert
  • basierend auf dem Leitbild des BvD interessenskonfliktfrei
  • Keine Bindung von Unternehmensressourcen
  • unvoreingenommene Herangehensweise mit Blick auf Details
  • Stellvertretung ist sichergestellt
  • Know-How und Vergleichsmöglichkeiten
  • Neutrale Position im Unternehmen, sowohl nach Außen hin (z.B. gegenüber Kunden und Aufsichtsbehörden) als auch innerhalb des Unternehmens (z.B. gegenüber Mitarbeitern)
  • Einarbeitung in die Betriebsabläufe und Prozesse notwendig

Interner DSB

  • Der interne Datenschutzbeauftragte genießt gemäß § 4f Abs. 3 Satz 4, 5 BDSG einen Sonderkündigungsschutz
  • Kosten und Zeiten für Weiterbildung müssen eingeplant werden
  • Haftung im Rahmen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung
  • Möglicher Interessenskonflikt mit anderen Mitarbeitern oder Kollegen, kann nicht immer unabhängig agieren
  • Hauptbeschäftigung kann nicht mehr zu 100% erfüllt werden
  • Betriebsblindheit für wichtige Details möglich, Interna können Detail-Wahrnehmung beeinträchtigen
  • Stellvertreter muss zusätzlich bestimmt werden
  • Keine Vergleichsmöglichkeiten und Anregungen
  • Oft wird der interne DSB als parteiisch angesehen, der das Unternehmen nicht neutral vertritt
  • Betriebsabläufe und Prozesse sind bereits bekannt

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